Bevor man eine Dienstleistung "gem." bzw. "lt." einer bestimmten Richtlinie (z.B. VDI 6022) anbietet, muss man die Forderungen und Formalkriterien aus der entsprechenden Richtlinie gut kennen. Nur wenn diese 1:1 umgesetzt werden, darf man eine Dienstleistung mit dem Zusatz "gem. VDI 6022" anbieten.
Beispiel 1: Lufthygiene-Schulungen gem. VDI 6022 Kat. A & B
Wenn die Forderung in der Richtlinie VDI 6022 Blatt 2 lautet, dass Schulungen gem. VDI 6022 Kat. A & B von zwei vom VDI zugelassenen Referenten vorgetragen werden müssen und ein Anbieter am Markt die Schulung von nur einem VDI zugelassenen Referenten vortragen lässt, so handelt es sich NICHT um eine Schulung gem. VDI 6022, da die Forderungen aus der Richtlinie, nicht umgesetzt wurden. Wird die Schulung trotzdem als "Schulung gem. VDI 6022" beworben, so kann wegen unlauterem Wettbewerb geklagt werden.
Beispiel 2 Hygieneinspektion gem. VDI 6022:
Eine Urkunde gem. VDI 6022 ist keine Erlaubnis, um alles was mit dem
Thema RLT zu tun hat "gem. VDI 6022" anbieten zu dürfen (wie z.B. Inspektionen). Auch hier haben die Forderungen aus der entsprechenden Richtlinie 1:1 umgesetzt zu werden, um die Dienstleistung mit dem Zusatz "gem. VDI 6022" anbieten zu dürfen. Der Minimalumfang einer Hygieneinspektion gem. VDI 6022 ist:
- Oberflächenbeprobung mit 2 verschiedenen Nährböden an 4 bzw. 6 Stellen
- Luftkeimmessung (Vergleich Außenluft : Innenraumluft)
- Abarbeitung der Checkliste „Hygieneinspektion gem. VDI 6022“
- Dokumentation sämtlicher erhobener Werte
- Befund + Handlungsmaßnahmen für Sanierung/Instandsetzung
Mindert man den Leistungsumfang um einen oder mehrere Punkte, darf man nicht mehr von einer Hygieneinspektion gem. VDI 6022 sprechen, sondern muss den Zusatz "in Anlehnung an" verwenden. Auch hier kann bei Zuwiderhandlung von Mitbewerbern wegen unlauterem Wettbewerb geklagt werden.